Gewerbetreibender, der aktuell ihre Firma beim Handelsregister eintragen lassen, erhalten in der Folgezeit rechnungsähnliche Schreiben der Firma GHK e. K. mit Sitz in Düsseldorf. Die Schreiben der GHK e. K. ist überschrieben mit „Gewerbe & Handelskammer – Gewerbe, Industrie und Handelskammerveröffentlichungen“. In dem Anschreiben wird der Gewerbetreibende, der sich gerade im Handelsregister eintragen ließ, aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 531,93 EUR brutto auf ein Konto zu überweisen. Leistungsgegenstand ist die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten auf der Internetseite des Diensteanbieters. Es folgen die Rechnungsaufstellung und sodann die Bitte, den Gesamtbetrag in Höhe von 531,93 EUR binnen 10 Tagen zu zahlen.
Wichtiger Hinweis:
Bezahlen Sie diese Rechnung nicht. Es besteht kein Zahlungsanspruch! Diese Schreiben erhalten Firmen, die vor kurzem Eintragungen im Handelsregister vorgenommen haben. Die Schreiben erwecken den Eindruck, von einer Justizbehörde zu stammen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Eintrag der Firma ins Handelsregister wird der Eindruck erweckt, die Rechnung stehe damit in Zusammenhang und müsse bezahlt werden. Tatsächlich ist dem nicht so. Insbesondere entfalten diese Schreiben des Handels- und Gewerberegister keinerlei Zahlungsverpflichtungen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zahlungsaufforderung vor der Rechnung des Amtsgerichts kommt und daher der Eindruck entsteht, es handelt sich hierbei um die offizielle Rechnung des Handelsregisters, was aber nicht stimmt.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Wenn Sie in der Hektik des täglichen Geschäftes den in Rechnung gestellten Betrag bezahlt haben, bleibt nur die Möglichkeit, den bezahlten Betrag zurückzufordern. Dies sollte – soweit überhaupt möglich – zügig geschehen, da derartige Firmen eine kurze Verweildauer auf dem Markt haben. Für Fragen können Sie die Kanzlei gerne anrufen unter 02154/605904. Wir beraten und vertreten bundesweit.
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